Vorstand, Ausschussmitglieder & Satzung
Die Jagdgenossenschaft Bühlerzell-Geifertshofen wurde durch die Gründungsversammlung am 24. Oktober 1981 gegründet und umfasst ca. 450 Mitglieder. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die alle Grundflächenbesitzer in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk vereint.

Vorstand
für die Zeit vom 01. April 2025 bis 31. März 2033

Bernd Schmid
Jagdvorstand
Mangoldshausen 15
74426 Bühlerzell
Tel. 07964 / 1043
info@jagdgenossenschaft-buehlerzell.de

Bernhard Dambacher
1. Stellvertreter
Senzenberg

Werner Scheuermann
Ausschussvorsitzender
Holenstein

Ulrike Schmid
Schriftführerin & Kassiererin
Mangoldshausen
Ausschussmitglieder
Ausschuss:
Ulrich Bareiß, Geifertshofen
Steffen Berroth, Trögelsberg
Frank Günzel, Steinenbühl
Rudi Herrmann, Spatzenhof
Lorenz Maisch, Geifertshofen
Michael Schmid, Mangoldshausen
Daniel Schneider, Gantenwald
Satzung
Satzung der Jagdgenossenschaft Bühlerzell-Geifertshofen vom 05. April 2025
Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Gemeinde Bühlerzell hat am 05. April 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Name und Sitz
Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Bühlerzell-Geifertshofen“ und hat ihren Sitz in 74 426 Bühlerzell, Kreis Schwäbisch Hall.
§ 2
Hinweis zur Verwendung weiblicher und männlicher Formulierungen
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung
der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke. Bei Erbpachtverträgen tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers.
- Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums oder bei Wegfall der Bejagbarkeit des Grundstücks.
- Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
§ 4
Aufgaben
Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken. Außerdem regelt die Jagdgenossenschaft in den Jagdpachtverträgen die Regulierung der Wildschäden.
§ 5
Organe
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
- Die Versammlung der Jagdgenossen (§6)
- Der Jagdvorstand (§10)
- Der Beirat (§13)
§ 6
Versammlung der Jagdgenossen
- Die Versammlung der Jagdgenossenschaft wird vom Jagdvorstand mindestens einmal in sechs Jahren einberufen.
- Die Versammlung ist einzuberufen, wenn diese mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der Grundfläche der Jagdgenossenschaft vertreten, verlangt.
- Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Jagdvorstand einzuberufen, wenn ein begründeter Anlass besteht und wenn Entscheidungen getroffen werden müssen
- Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft ist vom Jagdvorstand mindestens zwei Wochen zuvor mit Tagesordnung öffentlich- ortsüblich bekannt zu geben.
- Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.
§ 7
Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen
- Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.
- Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht-einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.
- Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen, ausgenommen bei Wahlen, sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
- Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.
- Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Auf formlosen Antrag eines anwesenden Jagdgenossen nicht offen.
§ 8
Sitzungsniederschrift
- Zur Schriftführung kann der Jagdvorstand mit Zustimmung des Jagdbeirats einen Schriftführer bestellen.
- Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis (nach Stimmen und Grundflächen) enthält, bei Wahlen nur nach Stimmen. Die Niederschrift ist vom Jagdvorstand (§ 10) und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
§ 9
Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen
Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:
- Wahl des Jagdvorstandes, des Jagdbeirates und Übertragung von Aufgaben an Vorstand und Beirat.
- Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
- Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
- Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung.
- Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenverwalters.
- Genehmigung der Jahresrechnung.
- Änderung der Satzung.
§ 10
Jagdvorstand
- Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Jagdvorstand setzt sich zusammen aus: Vorsitzender, 1.+2. Stellvertreter. Er wird von der Versammlung der Jagdgenossen auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt am 01. April und endet am 31. März. Wählbar ist jeder volljährige Jagdgenosse oder wer als Hofnachfolger Pächter ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Jagdvorstand wird für seinen Aufwand entschädigt.
- Die Sitzungen des Jagdvorstands sind nicht öffentlich.
§ 11
Aufgaben des Jagdvorstandes
- Der Jagdvorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.
- Der Jagdvorstand ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. Er hat die Versammlung der Jagdgenossen unverzüglich einzuberufen und über seine Maßnahmen zu unterrichten, wenn für die Jagdgenossenschaft Verbindlichkeiten entstehen oder zu erwarten sind. Der Jagdvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
- Er hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen
- Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Beirats
- Beaufsichtigung der Kassengeschäfte
- Aufstellung der Vorlage der Jahresrechnung
- Erstellung und Führung eines Jagdkatasters.
- Beaufsichtigung etwaiger Angestellter und Überwachung der Einrichtung der Jagdgenossenschaft
- Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen
- Vornahme der Bekanntmachungen
- Entscheidungen über die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, Auswahl der Jagdpächter und Abrundungen. Über diesen Punkt entscheiden Vorstand und Beirat gemeinsam.
- Überwachung einer angemessenen und ordnungsgemäßer Bejagung
§ 12
Verzeichnis der Jagdgenossen
- Der Jagdvorstand hat ein Verzeichnis der Jagdgenossen aufzustellen, das darüber Auskunft gibt, wie sich die gesamte Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf die einzelnen Jagdgenossen verteilt (Jagdkataster).
- Der Jagdvorstand hat das Verzeichnis im Benehmen mit den zuständigen Stellen (Bürgermeisteramt, Vermessungsamt usw.) stets auf dem Laufenden zu halten. Die Jagdgenossen sind verpflichtet, Eigentumsveränderungen dem Jagdvorstand mitzuteilen.
§ 13
Beirat
- Der Beirat besteht aus mind. 3 bis max. 9 Beisitzer, davon darf max. ein Beisitzer gleichzeitig ein Jagdpächter der Jagdgenossenschaft sein. Der Beirat wird von der Versammlung der Jagdgenossen gewählt. Wählbar ist jeder volljährige Jagdgenosse oder wer als Hofnachfolger vorgesehen ist. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Amtszeit des Beirats beträgt analog zum Vorstand 6 Jahre. Sie beginnt am 01. April und endet am 31. März.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
- Die Aufgaben des Beirats bestehen insbesondere in der Prüfung
- Des Genossenschaftsverzeichnisses- Jagdkatasters
- Des Kassenwesens und der Jahresrechnung,
- Des Verteilungsplanes und der Beitragsliste.
- Der Beirat wird vom Vorsitzenden durch rechtzeitige Einzelbenachrichtigung nach Bedarf einberufen. Er hat der Versammlung der Jagdgenossen seinen Prüfungsbericht zu erstatten.
- Der Beirat und der Schriftführer werden für Ihren Aufwand entschädigt.
§ 14
Verfahren bei der Jagdverpachtung
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe und Verlängerung
laufender Pachtverträge verpachtet.
§ 15
Kassen und Rechnungswesen
- Zur Besorgung der Kassengeschäfte der Jagdgenossenschaft kann der Jagdvorstand mit Zustimmung des Jagdbeirats einen Kassenverwalter bestellen
- Ein besonderer Haushalt für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
- Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend dem/den Kassenprüfer nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres vorzulegen, und von diesen/diesem ordnungsgemäß zu prüfen. In der nächsten turnusmäßigen Versammlung der Jagdgenossenschaft ist über das Prüfungsergebnis zu berichten.
- Das Wirtschaftsjahr ist das Jagdjahr und läuft vom 1.April bis 31. März.
- Der Kassenverwalter wird für seinen Aufwand entschädigt.
§ 16
Anteil an Nutzungen und Lasten
- Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
§ 17
Reinertrag
- Die Mittel des Reinertrages werden gemeinschaftlich auf dem Gebiet der Jagdgenossenschaft, vorrangig zur Unterhaltung des Feld- und Waldwegenetzes eingesetzt. Über die Verwendung beschließen der Vorstand und der Beirat. Auszahlungswillige können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung ihren Auskehranspruch geltend machen. Die Auszahlung erfolgt an den vom Vorstand festgesetzten Zahltagen.
§ 18
Umlagen
- Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft, einschließlich etwaiger Rücklagen, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann die Versammlung der Jagdgenossen die Erhebung einer Umlage beschließen.
- Die Beiträge zur Umlage der Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses der Jagdgenossen gemäß Nr. 1 zur Zahlung fällig.
- Umlagebeiträge, die nicht fristgemäß bezahlt werden, können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.
§ 19
Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen in der für die jeweiligen Gemeinden für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Form.
§ 20
Regelungen zum Datenschutz
Die Jagdgenossenschaft ist, soweit es zur Erfüllung der ihr gesetzlich zugedachten Aufgaben erforderlich ist, zur Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder und sonstiger Dritter berechtigt. Dies gilt insbesondere für personenbezogenen Daten der Jagdgenossen, Jagdausübungsberechtigten, Jagdgäste sowie der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschafter des eigenen und der angrenzenden Jagdbezirke. Daten zu Grundstücken und Eigentumsverhältnissen von Flächen, die nach §14 JWMG von der Bejagung ausgenommen sind, werden von der Jagdgenossenschaft außerhalb eines eigentlichen Jagdkatasters gesondert geführt.
§ 21
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die untere Jagdbehörde in Kraft und die bisherige Satzung vom 24.10.1981 tritt außer Kraft.
Kontakt
Telefon: 07974 / 1043
E-mail: info@jagdgenossenschaft-buehlerzell.de
Anschrift: Mangoldshausen 15, 74426 Bühlerzell